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Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Lettland und dem Schweizerischen Bundesrat ūber den grenzūberschreitenden
Personen- und Gūterverkehr auf der Strasse

Die Regierung der Republik Lettland und der Schweizerische Bundesrat, nachcfolgend Vertragsparteien genannt,

haben im Bestreben, die Personen- und Gūterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Staatsgebiet zu erleichtern, folgendes vereinbart:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Gūterbeförderungen, die von oder nach dem Staatsgebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Staatsgebiete mit Fahrzeugen ausgefūhrt werden, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens Bezeichnet:

1. der Begriff "Unternehmer" eine natūrliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Republik Lettland gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Gūter im grenzūberschreitenden Verkehr auf der Stra sse zu befördern;

2. der Begriff "Fahrzeug" ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das fūr die Beförderung

a) von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,

b) von Gūtern

eingerichtet und zugelassen ist;

3. der Begriff "Genehmigung" jede Bewiligung, Konzession oder Genehmigung, der gemäss den nationalen Vorschriften der Vertrags parteien verlangt wird und welche die Unternehmer dazu berechtigt, den Personen- oder Gūterverkehr im Sinne dieses Abkommens auszufūren.

Artikel 3

Personenbeförderungen

1. Die gelegentliche Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgefūhrt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

a) die Beförderungen der gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen no ch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Tūren);

oder

b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug leer in den Staat zurūckkehrt, in dem es zum Verkehr zugelassen ist;

oder

c) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, zu einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei vorausgegangen ist und die Reisenden

* vor der Ankunft im Staatsgebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden; oder

* vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b) genannten Bedingungen in den anderen Vertragsstaat befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden; oder

* eingeladen werden, sich in das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zu begeben , wobei der Einladen die Beförderungskosten trägt. Die Reisenden mūssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde.

d) Transitfahrten mit geschlossenen Tū ren durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.

2. Die regelmässigen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgefūhrt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

* die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; sowie

* die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgefūhrt werden.

3. Bei den in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels genannten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mitzuf ūhren.

4. Andere als die in Ziffer 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Befördeungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

Artikel 4

Gūterbeförd erungen

Jeder im Staat einer Vertragspartei zugelassene Unternehmer ist berechtigt, vorūbergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staatsgebiet der andern Vertragspartei einzufūhren, um Gūter zu befördern:

a) zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem Beliebigen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Staatsgebiet der andern Vertragspartei; oder

b) vom Staatsgebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder

c) im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.

Artikel 5

Anwendung nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugfūhre r einer Vertragspartei bei Fahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Reglemente, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.

Artikel 6

Verbot landesinterner Beförderungen

Die Cabotagebeförderungen von P ersonen un Gūtern, d.h. Beförderungen zwischen zwei oder mehreren Orten innerhalb des Staatsgebietes der einen Vertragspartei durch Unternehmer der anderen Vertragspartei, sind nicht erlaubt. Die in Artikel 10 vorgesehene Gemischte Kommission kann diesbezū gliche Erleichterungen vereinbaren.

Artikel 7

Widerhandlungen

1. Die zustūndigen Behörden der Vertragsparteien sind dafūr besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2. Gegen Unternehmer und Fahrzeugfūrer, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente ūber die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgen de Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

a) Verwarnung;

b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der V ertragspartei, in der die Wiederhandlung begangen wurde, auszufūhren.

3. Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierūber die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.

4. Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestūtz auf das nationale Recht durch die Gereichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Staatsgebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Artikel 8

Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchfūhrung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.

Artikel 9

Ausfūhrungsbestimmungen

Die Ausfū hrungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den Vertragsparteien in einem Protokoll vereinbart, das integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.

Artikel 10

Gemischte Komission

1. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Komission fūr den Voll zug dieses Abkommens ein.

2. Diese Kommission ist auch fūr die Anpassung des in Artikel 9 dieses Abkommens erwähnten Protokolls zuständig.

3. Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Staatsgebiet jeder Vertragspartei zusammen.

Artikel 11

Anwendung auf das Fūrstentum Liechtenstein

Dem formellen Wunsch des Fūrstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auf das Fūrstentum Liechtenstein , solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

Artikel 12

Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Die Vertragsparteien werden einander auf diplomatischem Wege durch einen Notenaustausch darūber in Kenntnis setzen, dass alle fūr die Inkrafttretung dieses Abkommens nötigen Bedingungen der nationalen Vorschriften erfūllt sind. Dieses Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Datum der auf diplomatischem Wege gesandten letzten Note ūber seine Gutheissung im Einklang mit den gemäss den n ationalen Vorschriften vorgesehenden Bedingungen in Kraft. Es wird vorläufig ab dem Datum seiner Unterzeichnung angewendet.

2. Das Abkommen gilt fūr eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kūndingungsfrist von mindestens 3 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres der anderen Vertragspartei schriftlich gekūndigt werden.

Zu Urkung dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigen dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Riga am 28 April 1998

in zwei Originalausfertigungen, jedes davon in lettischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Texten ist die deutsche Fassung massgebend.

Fūr die Regierung Fūr den
der Republik Lettland Schweizerischen Bundesrat
Protokoll
Gestūtzt auf Artikel 9 des am in unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schwezerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Lettland ūber den grenzūberschreitenden Personen- und Gūterverkehr auf der Strasse

wird folgendes vereinbart:

1. Personenbeförderungen (Artikel 3)

Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vorgesehenen Beförderungen werden unter Benūtzung eines Fahrtenblattes und einer Passagierliste durchgefūhrt . Muster dieser Dokumente liegen bei und bilden integrierenden Bestandteil dieses Protokolls.

Genehmigungsgesuche fūr Beförderungen, welche die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Bedingungen nicht erfūllen (zum Beispiel Linienverkehr), sind der zuständigen Behörde des Staates zu unterbreiten, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist; diese ūbermittelt die bewilligten Gesuche der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei oder informiert sie ūber allfällige negative Entscheide.

Die Unternehmer haben in ihren Anträgen den Fahrplan, die Tarife, die Linienfūhrung wie auch andere Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Verfahren der Genehmigungsausstellung und andere ähnliche Fragen werden die zuständigen B ehörden der Vertragsparteien gemeinsam aufgrund der Reziprozität regeln.

Die Behörde, die eine Genehmigung erteilt hat, unterrichtet hierūber die zuständigee Behörde der anderen Vertragspartei durch Zustellung einer Kopie der erteilten Genehmigung.

Die Gene hmigungen sind auf den Fahrzeugen mitzufūhren und auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen.

Bei Leertransitfahrten hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei leer durchfūhrt.

Wird ein entsprechender Nachweis v orgelegt, bedūrfen Fahrzeuge, die als Ersatz fūr einen beschädigten oder in Panne geratenen Autobus bestimmt sind, keiner Leereinfahrtsgenehmigung.

2. Gūterbeförderungen (Artikel 4)

Bei Beförderungen durch eine Fahrzeuggruppe, die sich aus verschiedenen Elementen (so z.B. Anhänger oder Sattelauflieger) zusammensetzt, werden die Bestimmungen dieses Abkommens auf die ganze Fahrzeuggrupper in einem der Vertragsstaaten zugelassen ist.

3. Anwendug nationalen Rechts (Artikel 5)

Die Vertragsparteien stellen fest, dass sich die Bestimmungen des Artikels 5 des Abkommens insbesondere auf die Gesetzgebung ūber die Strassenbeförderungen, den Strassenverkehr, die Masse und Gewichte der Fahrzeuge, die Arbeits- und Ruhezeit der Fahrzeugbesatzung, die Lenkzeit sowie die Ab g aben, die Mauten und die Verwaltungsgebūhren bezieht. Die Kraftfahrzeugsteuer fūr die das Prinzip der Nationalität gilt, kann von einem Unternehmer der anderen Vertragspartei nicht verlangt werden.

4. Zuständige Behörden (Artikel 8)

Zuständige Behörden fūr die Durchfūhrung des Abkommens sind:

fūr die Schweiz:

das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement

Bundesamt fūr Verkehr

CH - 3003 Bern

fūr die Republik Lettland:

das Ministerium fūr Verkehr der Republik Lettland

Gogola 3

LV - 1743

5. Zugelassene Abmessungen und Gewichte der Fahrzeuge

In bezug auf Abmessungen und Gewichte der Strassenfahrzeuge verpflichtet sich jede Vertragspartei, Fahrzeuge, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Bedingungen zu unterstellen als Fahrzeuge, die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassen sind.

Fūr den Fall, dass die Fahrzeuge die Abmessungen und/ oder Gewichte ūbersteigen, die im nationalen Recht jeder Vertragspartei festgesetzt sind, finden die folgenden Verfahren Anwendung:

fūr die Schweiz:

Die in der Republik Lettland zugelassenen Fahrzeuge dūrfen mit einer von einem schweizerischen Zollamt oder vom Bundesamt fūr Polizeiwesen, Hauptabteilung Strassenverkehr, Bern, ausgestellten Bewilligung in die vom Eid genössischen Justiz- und Polizeidepartement festgelegte Grenzzone einfahren. Bei Grenzzonen handelt es sich in der Regel um das Gebiet im Umkreis von 10 Kilometern einer Zollstelle.

Fūr Beförderungen ūber diese Grenzzone hinaus erteilt das Bundesamt fūr Polizeiwesen, Hauptabteilung Strassenverkehr, CH - 3003 Bern (Telefax + 31 963 43 03) Sonderbewilligungen nur fūr die unteilbaren Landegūter, sofern die Strassenverhältnisse die Erteilung der Bewilligung gestatten. Die Gesuche sind dieser Behörde im voraus zu unterbreiten.

Das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht darf in keinem Fall ūberschritten werden.

fūr die Republik Lettland:

Die in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge dūrfen in das Staatsgebiet der Republik Lettland mit einer Sonderbewilligung einfahren, die von der Direktion fūr Strassenverkehrssicherheit des Verkehrsministeriums ausgestellt wird (Adresse: Direktion fūr Strassenverkehrssicherheit, Miera - Strasse 25 LV - 1001 Riga; Fax Nr. + 371 828 301). Die Gesuche zur Erteilung der Bewilligungen sind an die genannte Behörde mindestens 10 Tage vor der Verkehrsaufnahme zu schicken.

6. Zoll

Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtaks der vorūbergehend eingefū hrten Fahrzeuge befindet, wird ohne Einfuhrabgaben, Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen zugelassen.

Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorūbergehend eingefūhrten Fahrzeuges dienen, werden ohne Einfuhrabgaben Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen zur vorūbergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können fūr diese Ersatzteile die Abfertigung mit Ausweis fūr die vorūbergehende Einfuhr vorsehen. Die ersetzten Teile sind zu verzollen, wieder auszufūhren oder unter Au fsicht der Zollorgane zu vernichten.

Geschehen zu Riga am 28 April

in zwei Originalausfertigungen, jedes davon in lettischer und deutscher Sprache, wobei jeder Worlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Texten ist die deutsche Fassung massgebend.

Fūr die Regierung Fūr den
der Republik Lettland Schweizerischen Bundesrat
13.12.1998