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Tiesību akts: spēkā esošs

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Lettland und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Aufhebung der Visumpflicht

 

Die Regierung der Republik Lettland und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Lettische Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokumentes sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum (Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums) in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 an aufhalten.

Artikel 2

Deutsche Staatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Reisedokuments sind und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Republik Lettland aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik Lettland einreisen und sich dort bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vom Zeitpunkt der ersten Einreise an aufhalten.

Artikel 3

Als Reisedokumente im Sinne von Artikel 1 und 2 werden die im Anhang aufgeführten Dokumente anerkannt. Der Anhang ist bestandteil dieses Abkommens. Beide Seiten tauschen rechtzeitig vor Inkrafttreten des Abkommens Muster der gültigen Reisedokumente aus. Sofern eine Seite nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein neues Reisedokument einführt, notifiziert sie hierüber der anderen Seite spätestens 30 Tage vor dessen Einführung auf diplomatischem Wege unter ‹bersendung eines Musters.

Artikel 4

Dieses Abkommen entbindet lettische Staatsangehörige und deutsche Staatsangehörige nicht von der Verpflichtung, während des Aufenthalts im Gebiet der jeweils anderen Seite deren geltende Gesetze und andere Vorschriften zu beachten.

Artikel 5

Die zuständigen Behörden beider Staaten behalten sich das Recht vor, unerwünschten Personen die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu untersagen.

Artikel 6

Beide Seiten werden ihre Staatsangehörigen jederzeit ohne besondere Formalitäten entsprechend der geltenden Rückübernahmeregelungen in ihr Gebiet übernehmen.

Artikel 7

Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorübergehend ganz oder Teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre Aufhebung sind der anderen Seite unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 8

Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Seite auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik Lettland mitgeteilt hat, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.

(2) Dieses Abkommen findet vom 1. März 1999 an vorläufig Anwendung.

Geschehen zu Rīga, am 16. Februar 1999 in zwei Urschriften, jede in lettischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 

Für die Regierung der Republik Lettland Valdis Birkavs Außenminister Staatsminister

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Günter Verheugen im Auswärtigen Amt

 

Anhang

zu Artikel 3 des Abkommens zwischen
der Regierung der Republik Lettland
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Aufhebung der Visumpflicht

Verzeichnis der gültigen Reisedokumente der Republik Lettland

1. Reisepaß

2. Diplomatenpaß

Verzeichnis der gültigen Reisedokumente der Bundesrepublik Deutschland

1. Reisepaß

2. Vorläufiger Reisepaß

3. Diplomatenpaß

4. Ministerialpaß

5. Dienstpaß

6. Kinderausweis

7. Reiseausweis als Paßersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

8. Seefahrtsbuch

 

 

17.08.1999